1.8.4. Zusammenfassend musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass er auch nach dem Einstellungsentscheid vom 23. Juli 2019 bei einem erneuten Gesuch um Sozialhilfe Stellenbemühungen beizubringen hatte. Auch über den Umfang der erforderlichen Stellenbemühungen muss er sich im Klaren gewesen sein. Der Beschwerdeführer erfüllte aber die massgebende Vorgabe in den Monaten März und April 2020 nicht, indem er nur 8 bzw. 12 Stellenbemühungen nachgewiesen und damit insgesamt nur 20 bzw. zwei Drittel der massgebenden Anzahl Stellenbewerbungen eingereicht hatte.