Dieses obiter dictum im Beschwerdeentscheid vom 5. März 2020 richtete sich zum einen an die Gemeinde, damit sie dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit einräume, seinen Arbeitswillen unter Beweis zu stellen. Zum andern konnte der erwähnte Passus vom Beschwerdeführer nicht anders verstanden werden, als dass von ihm selber ein Tatbeweis gefordert wurde. Es ist auch aus diesem Grund nicht nachvollziehbar und gereicht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, dass er sich in Kenntnis der ursprünglichen Vorgabe aus früheren Entscheiden (15 Stellenbewerbungen pro Monat, vgl. oben) mit letztlich wenigen Stellenbemühungen begnügte.