1.8.3. Im Beschwerdeentscheid der Beschwerdestelle SPG vom 5. März 2020 (Beschwerdebeilage 6, S. 8 f.) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer betone, dass er eine Beschäftigung jederzeit annehmen werde, und auf das Angebot zur Schnupperlehre habe er durchaus positiv reagiert. Jedoch sei er bislang den Tatbeweis schuldig geblieben. Er habe an den Arbeitsplätzen der letzten eineinhalb Jahre höchstens für ein bis drei Tage durchgehalten, sofern er die Gelegenheit zur Arbeitsaufnahme überhaupt wahrgenommen habe. Für eine Veränderung der Situation komme er somit nicht umhin, Eigenverantwortung zu übernehmen.