1.8.2. Massgebend ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Einstellungsentscheid vom 23. Juli 2019 regelmässig in Ressortentscheiden und Gemeinderatsentscheiden verbindlich dazu aufgefordert wurde, 15 Stellenbemühungen pro Monat nachzuweisen. Dabei wurde stets die gleiche Anzahl an Stellenbemühungen gefordert. Entsprechend musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass ein erneutes Gesuch um Sozialhilfe erst wieder Erfolg haben kann, wenn er eine Anzahl Stellenbemühungen in etwa dieser Grössenordnung nachzuweisen vermag.