In Anlehnung an die privatrechtliche Doktrin zu Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) kann Widersprüchlichkeit einerseits auf der Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen beruhen, andererseits aber auch auf dem Verbot, begründete Erwartungen eines anderen zu enttäuschen (GÄCHTER, a.a.O., S. 199 f.). Zentral ist die Abwägung der Interessen und dabei eine allfällige Vertrauensbetätigung der Behörden (GÄCHTER, a.a.O., S. 208).