Mit der Einstellung der materiellen Hilfe fallen indessen auch allfällige Auflagen und Weisungen weg. Entscheidend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. August 2019 bis 26. November 2019 keine materielle Hilfe mehr bezog (Gemeinderatsentscheid vom 23. Juli 2019; in Rechtskraft seit 9. September 2019). Ab dem 1. August 2019 galt somit keine Auflage mehr. Hinzu kommt, dass auch im Gemeinderatsentscheid vom 26. November 2019 betreffend Gewährung von Nothilfe keine Auflagen verfügt wurden (wobei vorliegend offenbleiben kann, ob Auflagen betreffend Stellensuche überhaupt hätten angeordnet werden dürfen).