1.6. Auflagen und Weisungen, wie die Bestimmungen über die Aufnahme einer Arbeit oder die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm, werden zur Verbesserung der Lage der hilfesuchenden Person angeordnet. Sie umschreiben die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfe in grundsätzlicher Weise und sind daher auf Dauer angelegt. Entsprechend ihrem Zweck und der Zielsetzung haben solche Weisungen Wirkung auf die gesamte Dauer der Ausrichtung der materiellen Hilfe an den Betroffenen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2005, S. 285). Mit der Einstellung der materiellen Hilfe fallen indessen auch allfällige Auflagen und Weisungen weg.