habe, um eine Arbeitsstelle zu finden. Dem Beschwerdeführer sollte aufgrund der früheren Entscheide bekannt sein, dass er mindestens 15 Stellenbemühungen pro Monat erbringen müsse. Er habe jedoch seine Arbeitsbemühungen im April 2020 intensiviert. Der Gemeinderat vertrat deshalb die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2020 die ordentliche Sozialhilfe gewährt werden könne. Mit dem entsprechenden Beschluss wurde ein Arbeitseinsatz angeordnet und die Auflage verfügt, dass monatlich 15 Stellenbemühungen nachzuweisen seien. Gegen den Gemeinderatsentscheid vom 9. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde, welche zum angefochtenen Entscheid vom 6. Juli 2021 führte.