1.5.5. Mit Gesuch vom 14. November 2019 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Sozialhilfe. Der Gemeinderat wies am 26. November 2019 den Antrag auf Sozialhilfe ab (Beschwerdebeilage 5). Dem Beschwerdeführer wurde aber Nothilfe in der Höhe von Fr. 7.50 pro Tag zugesprochen. Zudem wurde ihm in Aussicht gestellt, dass die Miete am bisherigen Wohnort nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin, maximal bis zum 31. Dezember 2019, gewährt werde. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Auflagen und Weisungen gemäss § 13 SPG wurden nicht verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdestelle SPG mit Entscheid vom 5. März 2020 abge-