1.5.4. Der Beschwerdeführer nahm am angeordneten Arbeitseinsatz nicht teil, weshalb mit Entscheid des Gemeinderates vom 23. Juli 2019 die Sozialhilfe per 31. Juli 2019 vollumfänglich eingestellt wurde (Beschwerdebeilage 4). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Einstellungsentscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer auf die Rückerstattungspflicht gemäss § 20 SPG hingewiesen. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 3. September 2019 Beschwerde bei der Beschwerdestelle SPG ein (Verwaltungsbeschwerdeverfahren BE.2019.143, Akten Beschwerdestelle, S. 1 ff.).