Der Beschwerdeführer erfüllte damit nach Ansicht des Gemeinderates die sozialhilferechtliche Voraussetzung der Bedürftigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht. Eine Auflage oder Weisung wurde im Entscheid vom 19. März 2019 nicht verfügt. Den damaligen Entscheid focht der Beschwerdeführer bei der Beschwerdestelle SPG an.