1.5.3. Am 19. März 2019 entschied der Gemeinderat auf Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Ressortentscheid vom 25. Februar 2019 hin, die materielle Hilfe werde vom 1. März 2019 bis 31. Mai 2019 eingestellt (Verwaltungsbeschwerdeverfahren BE.2019.143, Vorakten der Gemeinde, S. 1 ff.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm angebotene Arbeitsstelle unmittelbar vor Vertragsabschluss zurückgewiesen und damit ein hypothetisches Einkommen ausgeschlagen habe. Der Beschwerdeführer erfüllte damit nach Ansicht des Gemeinderates die sozialhilferechtliche Voraussetzung der Bedürftigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht.