Der Entscheid vom 18. September 2018 wurde mit der Auflage verbunden, dass der Beschwerdeführer bis zum 31. Oktober 2018 mindestens 15 Stellenbemühungen pro Monat schriftlich nachweisen müsse. Zugleich wurde ihm angekündigt, dass bei einem erneuten Verstoss gegen die Auflage die materielle Hilfe unter das Existenzminimum gekürzt werde und bei einer schwerwiegenden und wiederholten Nichtbefolgung der Auflage die materielle Hilfe eingestellt werde (vgl. § 13b SPG).