1.5. 1.5.1. Im Ressortentscheid vom 18. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Sozialhilfe um 30 % des Grundbedarfs gekürzt mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz verweigert habe und auch keine anderen Arbeitsbemühungen vorweisen könne (Verwaltungsbeschwerdeverfahren BE.2019.143, Vorakten der Gemeinde, S. 17 ff.). Er war im Vorfeld auf die Kürzungsmöglichkeit hingewiesen worden. Der Entscheid vom 18. September 2018 wurde mit der Auflage verbunden, dass der Beschwerdeführer bis zum 31. Oktober 2018 mindestens 15 Stellenbemühungen pro Monat schriftlich nachweisen müsse.