Die Nichtbefolgung von Auflagen und Weisungen kann zur Kürzung und Einstellung der materiellen Unterstützung führen (§ 13b Abs. 1 SPG). Die materielle Hilfe kann dabei unter die Existenzsicherung gekürzt werden, wenn die unterstützte Person den Auflagen und Weisungen in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt, indem sie sich beispielsweise nicht um zumutbare Arbeit bemüht (§ 13b Abs. 2 SPG). Vorbehalten bleibt allerdings das Recht auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV (vgl. § 13b Abs. 5 SPG). Inwieweit auch die Gewährung von Hilfe in Notlagen mit Pflichten verbunden werden darf, erscheint nicht abschliessend geklärt (vgl. zum Ganzen