1.4. Das Recht auf Hilfe in Notlagen, das primär für Personengruppen ohne Aufenthaltsbefugnis und in Einzelfällen, wenn die allgemeine Sozialhilfe trotz wirtschaftlicher Bedürftigkeit gestrichen wird, zur Anwendung kommt, ist von der allgemeinen Sozialhilfe zu unterscheiden. Die Möglichkeit der Erteilung von Auflagen und Weisungen besteht in erster Linie im Zusammenhang mit der Ausrichtung der allgemeinen Sozialhilfe (§ 13 Abs. 1 SPG). Die Nichtbefolgung von Auflagen und Weisungen kann zur Kürzung und Einstellung der materiellen Unterstützung führen (§ 13b Abs. 1 SPG).