1.3. Art. 12 BV bestimmt, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (BGE 142 I 1, Erw. 7.2). Die Formulierung "nicht in der Lage ist" soll das Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck bringen (vgl. BGE 134 I 65, Erw. 3.1). Der Anspruch umfasst damit einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleider, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 138 V 310, Erw. 2.1).