Auflagen und Weisungen hätten aber ihre Wirkung auf die gesamte Dauer der Ausrichtung materieller Hilfe, weshalb der Beschwerdeführer auch bei der Beanspruchung der Nothilfe verpflichtet gewesen sei, monatlich mindestens 15 Nachweise von Stellenbemühungen einzureichen. Der Beschwerdeführer habe davon Kenntnis gehabt, ansonsten er nicht in einem E-Mail an die Sozialen Dienste vom 10. März 2020 festgehalten hätte, dass ihm die ordentliche Sozialhilfe bei adäquaten Stellenbemühungen seinerseits gewährt werden müsse. Die Beschwerdestelle weist das Argument des Beschwerdeführers zurück, dass bis zum Entscheid vom 1. Mai 2020 keine Auflage zur Stellensuche verfügt worden sei.