1.2. Die Beschwerdestelle SPG erwog, dass die Einstellung der ordentlichen Sozialhilfe vom 23. Juli 2019 gestützt auf § 13b SPG und unter Vorbehalt auf das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV erfolgt sei. Demnach sei es seit dem erstmaligen Bezug von Sozialhilfe im Juni 2018 nie zu einer Ablösung von der Sozialhilfe gekommen. Auflagen und Weisungen hätten aber ihre Wirkung auf die gesamte Dauer der Ausrichtung materieller Hilfe, weshalb der Beschwerdeführer auch bei der Beanspruchung der Nothilfe verpflichtet gewesen sei, monatlich mindestens 15 Nachweise von Stellenbemühungen einzureichen.