Schliesslich verhalte sich die Beschwerdestelle widersprüchlich; während sie im angefochtenen Entscheid darauf abstelle, dass im Frühjahr 2020 rechtsgültige Auflagen bestanden hätten, sei sie in früheren Entscheiden davon ausgegangen, dass während der Einstellung der Sozialhilfe und während der Gewährung von Nothilfe keine Auflagen zu beachten gewesen seien. -5-