SR 101) bilde ein Grundrecht. Dieses sei in dessen Kerngehalt verletzt, wenn sachfremde Auflagen wie der Nachweis einer Mindestanzahl von Stellenbemühungen mit der Verfügung der Nothilfe verbunden werden. Solche Auflagen seien im Übrigen zwischen November 2019 und April 2020, als dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Nothilfe zugesprochen wurde, nie explizit verfügt worden. Schliesslich verhalte sich die Beschwerdestelle widersprüchlich;