II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 6. Juli 2021 sei hinsichtlich des Beginns der ordentlichen Unterstützung rechtswidrig und willkürlich. Er beanstandet insbesondere den Vorwurf, sich nicht ernsthaft um die Integration in den Arbeitsmarkt bemüht zu haben. Es sei nicht korrekt, dass er während der Einstellung der Sozialhilfe und während des Bezuges von Nothilfe an Auflagen gebunden gewesen sei. Der Anspruch auf Nothilfe gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) bilde ein Grundrecht.