2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass dem Beschwerdeführer die ordentliche Sozialhilfe zu Recht erst per 1. Mai 2020 und nicht, wie verlangt, per 1. März 2020 gewährt wurde. Weiter sind danach für Januar bis April 2020 keine Wohnkosten zu übernehmen. Somit ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.