2. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 2. Der Gemeinderat von X. beantragte mit Eingabe vom 13. August 2021 die Abweisung der Beschwerde. 3. Die Beschwerdestelle SPG beantragte mit Eingabe vom 18. August 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 16. Februar 2022 beraten und in der Folge auf dem Zirkularweg entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: