1. Ziffer 1 des Beschlusses sei aufzuheben und die ordentliche Sozialhilfe ab dem 1. März 2020 zu gewähren. 2. Ziffer 2 des Beschlusses sei aufzuheben und die Miete für die Zeit vom Januar bis April 2020 rückwirkend zu übernehmen. 3. Auf allfällige Verfahrenskosten sei aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit zu verzichten. 2. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 6. Juli 2021: Verfügung Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. -3- Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.