Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.274 / rw / we (BE.2020.104) Art. 18 Urteil vom 10. März 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Wetter Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, c/o Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS, Rechtsanwalt, Sihlquai 67, 8005 Zürich gegen Gemeinderat X._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 6. Juli 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. zog am 1. Mai 2018 von Y. in ein Studio in X.. Er wurde ab dem 1. Juni 2018 von der Gemeinde materiell unterstützt. Nachdem A. einen Arbeitseinsatz beim Hausdienst der Gemeinde X. nicht angetreten hatte, stellte der Gemeinderat die Sozialhilfe mit Beschluss vom 23. Juli 2019 per 31. Juli 2019 ein. Nach der Auflösung eines temporären Arbeitsvertrags in der Probezeit gewährte der Gemeinderat A. mit Beschluss vom 26. November 2019 Nothilfeleistungen. 2. Nachdem A. Nachweise von Stellensuchbemühungen eingereicht hatte, beschloss der Gemeinderat X. an der Sitzung vom 9. Juni 2020: 1. A. erhält ab 01.05.2020 eine finanzielle Unterstützung in der Höhe von Fr. 1'986.00 von der Gemeinde X.. […] 2. Die Miete für die Zeit vom Januar-April 2020 wird nicht übernommen. 3. – 8. […] B. 1. Dagegen erhob A. am 16. Juli 2020 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und beantragte: 1. Ziffer 1 des Beschlusses sei aufzuheben und die ordentliche Sozialhilfe ab dem 1. März 2020 zu gewähren. 2. Ziffer 2 des Beschlusses sei aufzuheben und die Miete für die Zeit vom Januar bis April 2020 rückwirkend zu übernehmen. 3. Auf allfällige Verfahrenskosten sei aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit zu verzichten. 2. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 6. Juli 2021: Verfügung Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. -3- Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 143.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 954.00, hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. Zufolge bewilligter unent- geltlicher Rechtspflege wird dem Beschwerdeführer die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A. mit Eingabe vom 27. Juli 2021 (Datum Postaufgabe: 28. Juli 2021) Verwal- tungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid der Beschwerdestelle sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 2. Der Gemeinderat von X. beantragte mit Eingabe vom 13. August 2021 die Abweisung der Beschwerde. 3. Die Beschwerdestelle SPG beantragte mit Eingabe vom 18. August 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 16. Februar 2022 beraten und in der Folge auf dem Zirkularweg entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbe- hörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverord- nung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Be- schwerde zuständig. -4- 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass dem Beschwerde- führer die ordentliche Sozialhilfe zu Recht erst per 1. Mai 2020 und nicht, wie verlangt, per 1. März 2020 gewährt wurde. Weiter sind danach für Ja- nuar bis April 2020 keine Wohnkosten zu übernehmen. Somit ist der Be- schwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 6. Juli 2021 sei hinsichtlich des Beginns der ordentlichen Unterstützung rechtswidrig und willkürlich. Er beanstandet insbesondere den Vorwurf, sich nicht ernsthaft um die Integration in den Arbeitsmarkt bemüht zu haben. Es sei nicht korrekt, dass er während der Einstellung der Sozialhilfe und während des Bezuges von Nothilfe an Auflagen gebunden gewesen sei. Der Anspruch auf Nothilfe gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) bilde ein Grundrecht. Dieses sei in dessen Kerngehalt verletzt, wenn sach- fremde Auflagen wie der Nachweis einer Mindestanzahl von Stellenbe- mühungen mit der Verfügung der Nothilfe verbunden werden. Solche Auf- lagen seien im Übrigen zwischen November 2019 und April 2020, als dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Nothilfe zugesprochen wurde, nie explizit verfügt worden. Schliesslich verhalte sich die Beschwerdestelle widersprüchlich; während sie im angefochtenen Entscheid darauf abstelle, dass im Frühjahr 2020 rechtsgültige Auflagen bestanden hätten, sei sie in früheren Entscheiden davon ausgegangen, dass während der Einstellung der Sozialhilfe und während der Gewährung von Nothilfe keine Auflagen zu beachten gewesen seien. -5- 1.2. Die Beschwerdestelle SPG erwog, dass die Einstellung der ordentlichen Sozialhilfe vom 23. Juli 2019 gestützt auf § 13b SPG und unter Vorbehalt auf das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV erfolgt sei. Demnach sei es seit dem erstmaligen Bezug von Sozialhilfe im Juni 2018 nie zu einer Ablösung von der Sozialhilfe gekommen. Auflagen und Weisungen hätten aber ihre Wirkung auf die gesamte Dauer der Ausrichtung materieller Hilfe, weshalb der Beschwerdeführer auch bei der Beanspruchung der Nothilfe verpflichtet gewesen sei, monatlich mindestens 15 Nachweise von Stellen- bemühungen einzureichen. Der Beschwerdeführer habe davon Kenntnis gehabt, ansonsten er nicht in einem E-Mail an die Sozialen Dienste vom 10. März 2020 festgehalten hätte, dass ihm die ordentliche Sozialhilfe bei adäquaten Stellenbemühungen seinerseits gewährt werden müsse. Die Beschwerdestelle weist das Argument des Beschwerdeführers zurück, dass bis zum Entscheid vom 1. Mai 2020 keine Auflage zur Stellensuche verfügt worden sei. 1.3. Art. 12 BV bestimmt, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (BGE 142 I 1, Erw. 7.2). Die Formulierung "nicht in der Lage ist" soll das Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck bringen (vgl. BGE 134 I 65, Erw. 3.1). Der Anspruch umfasst damit einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe uner- lässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleider, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 138 V 310, Erw. 2.1). 1.4. Das Recht auf Hilfe in Notlagen, das primär für Personengruppen ohne Aufenthaltsbefugnis und in Einzelfällen, wenn die allgemeine Sozialhilfe trotz wirtschaftlicher Bedürftigkeit gestrichen wird, zur Anwendung kommt, ist von der allgemeinen Sozialhilfe zu unterscheiden. Die Möglichkeit der Erteilung von Auflagen und Weisungen besteht in erster Linie im Zusam- menhang mit der Ausrichtung der allgemeinen Sozialhilfe (§ 13 Abs. 1 SPG). Die Nichtbefolgung von Auflagen und Weisungen kann zur Kürzung und Einstellung der materiellen Unterstützung führen (§ 13b Abs. 1 SPG). Die materielle Hilfe kann dabei unter die Existenzsicherung gekürzt werden, wenn die unterstützte Person den Auflagen und Weisungen in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt, indem sie sich beispielsweise nicht um zumutbare Arbeit bemüht (§ 13b Abs. 2 SPG). Vorbehalten bleibt allerdings das Recht auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV (vgl. § 13b Abs. 5 SPG). Inwieweit auch die Gewährung von Hilfe in Notlagen mit Pflichten verbunden werden darf, erscheint nicht abschliessend geklärt (vgl. zum Ganzen GUIDO W INZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 226 ff.). -6- 1.5. 1.5.1. Im Ressortentscheid vom 18. September 2018 wurde dem Beschwerde- führer die Sozialhilfe um 30 % des Grundbedarfs gekürzt mit der Begrün- dung, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz verweigert habe und auch keine anderen Arbeitsbemühungen vorweisen könne (Verwal- tungsbeschwerdeverfahren BE.2019.143, Vorakten der Gemeinde, S. 17 ff.). Er war im Vorfeld auf die Kürzungsmöglichkeit hingewiesen worden. Der Entscheid vom 18. September 2018 wurde mit der Auflage verbunden, dass der Beschwerdeführer bis zum 31. Oktober 2018 min- destens 15 Stellenbemühungen pro Monat schriftlich nachweisen müsse. Zugleich wurde ihm angekündigt, dass bei einem erneuten Verstoss gegen die Auflage die materielle Hilfe unter das Existenzminimum gekürzt werde und bei einer schwerwiegenden und wiederholten Nichtbefolgung der Auf- lage die materielle Hilfe eingestellt werde (vgl. § 13b SPG). 1.5.2. Mit Ressortentscheid vom 4. Dezember 2018 wurde dem Beschwerde- führer erneut Sozialhilfe zugesprochen und wiederum die Auflage erteilt, er müsse 15 Stellenbemühungen pro Monat, diesmal bis zum 31. März 2019, schriftlich nachweisen (Akten Beschwerdestelle, S. 69 ff.). Abermals wurde er darauf hingewiesen, dass die Nichtbefolgung dieser Auflage zu einer Kürzung der Sozialhilfe führen könne. 1.5.3. Am 19. März 2019 entschied der Gemeinderat auf Einsprache des Be- schwerdeführers gegen den Ressortentscheid vom 25. Februar 2019 hin, die materielle Hilfe werde vom 1. März 2019 bis 31. Mai 2019 eingestellt (Verwaltungsbeschwerdeverfahren BE.2019.143, Vorakten der Gemeinde, S. 1 ff.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm angebotene Arbeitsstelle unmittelbar vor Vertragsabschluss zu- rückgewiesen und damit ein hypothetisches Einkommen ausgeschlagen habe. Der Beschwerdeführer erfüllte damit nach Ansicht des Gemeinde- rates die sozialhilferechtliche Voraussetzung der Bedürftigkeit zum dama- ligen Zeitpunkt nicht. Eine Auflage oder Weisung wurde im Entscheid vom 19. März 2019 nicht verfügt. Den damaligen Entscheid focht der Beschwer- deführer bei der Beschwerdestelle SPG an. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden war, erging am 3. Mai 2019 ein Ressortentscheid für den Zeitraum bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheides (Akten Beschwerdestelle, S. 65). Diesbezüglich erhob der Beschwerdeführer Einsprache beim Gemeinderat. Mit Entscheid vom 25. Juni 2019 gewährte dieser rückwirkend ab 1. Februar 2019 materielle Hilfe (Verwaltungsbeschwerdeverfahren BE.2020.004, S. 50 ff.). Per 1. Juli 2019 wurde eine Kürzung derselben um 30 % beschlossen. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde gegen den -7- Gemeinderatsentscheid vom 19. März 2019 wurde eine Verrechnung zu viel bezogener Sozialhilfe mit künftigen Auszahlungen in Aussicht gestellt. Weiter wurden Auflagen verfügt. Zum einen wurde erneut die Auflage des Nachweises von 15 Stellenbemühungen pro Monat angeordnet. Diese Auf- lage musste der Beschwerdeführer bis zum 31. Juli 2019 erfüllen. Zum an- deren wurde der Beschwerdeführer zu einem Arbeitseinsatz beim Haus- dienst der Gemeinde verpflichtet (Beschwerdebeilage 8). Die Beschwerdestelle wies am 12. September 2019 die Beschwerde gegen den Gemeinderatsentscheid vom 19. März 2019 ab (Verwaltungs- beschwerdeverfahren BE.2019.074, S. 34 ff.). 1.5.4. Der Beschwerdeführer nahm am angeordneten Arbeitseinsatz nicht teil, weshalb mit Entscheid des Gemeinderates vom 23. Juli 2019 die Sozial- hilfe per 31. Juli 2019 vollumfänglich eingestellt wurde (Beschwerde- beilage 4). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Einstellungsentscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Ebenfalls wurde der Be- schwerdeführer auf die Rückerstattungspflicht gemäss § 20 SPG hingewie- sen. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 3. September 2019 Beschwerde bei der Beschwerdestelle SPG ein (Verwaltungsbeschwerdeverfahren BE.2019.143, Akten Beschwerdestelle, S. 1 ff.). Jedoch wurde auf die Beschwerde mit Entscheid vom 9. September 2019 nicht eingetreten (Verwaltungsbeschwerdeverfahren BE.2019.143, Akten Beschwerdestelle, S. 19 ff.). 1.5.5. Mit Gesuch vom 14. November 2019 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Sozialhilfe. Der Gemeinderat wies am 26. November 2019 den Antrag auf Sozialhilfe ab (Beschwerdebeilage 5). Dem Beschwerde- führer wurde aber Nothilfe in der Höhe von Fr. 7.50 pro Tag zugesprochen. Zudem wurde ihm in Aussicht gestellt, dass die Miete am bisherigen Wohnort nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin, maximal bis zum 31. Dezember 2019, gewährt werde. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Auflagen und Weisungen gemäss § 13 SPG wurden nicht verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdestelle SPG mit Entscheid vom 5. März 2020 abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Beschwerdebeilage 6). 1.5.6. Gestützt auf ein neues Gesuch um materielle Hilfe bzw. auf Einsprache gegen den entsprechenden Ressortentscheid vom 1. Mai 2020 hin traf der Gemeinderat am 9. Juni 2020 einen neuen Entscheid (Beschwerdebei- lage 3). Er erwog, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nachge- wiesenen 8 Stellenbemühungen im Monat März 2020 und 12 Stellenbe- mühungen im Monat April 2020 noch nicht alles Zumutbare unternommen -8- habe, um eine Arbeitsstelle zu finden. Dem Beschwerdeführer sollte auf- grund der früheren Entscheide bekannt sein, dass er mindestens 15 Stellenbemühungen pro Monat erbringen müsse. Er habe jedoch seine Arbeitsbemühungen im April 2020 intensiviert. Der Gemeinderat vertrat deshalb die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2020 die ordentliche Sozialhilfe gewährt werden könne. Mit dem entsprechenden Beschluss wurde ein Arbeitseinsatz angeordnet und die Auflage verfügt, dass monatlich 15 Stellenbemühungen nachzuweisen seien. Gegen den Gemeinderatsentscheid vom 9. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde, welche zum angefochtenen Entscheid vom 6. Juli 2021 führte. 1.6. Auflagen und Weisungen, wie die Bestimmungen über die Aufnahme einer Arbeit oder die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm, werden zur Verbesserung der Lage der hilfesuchenden Person angeordnet. Sie um- schreiben die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfe in grundsätzlicher Weise und sind daher auf Dauer angelegt. Entsprechend ihrem Zweck und der Zielsetzung haben solche Weisungen Wirkung auf die gesamte Dauer der Ausrichtung der materiellen Hilfe an den Be- troffenen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2005, S. 285). Mit der Einstellung der materiellen Hilfe fallen indessen auch allfällige Auflagen und Weisungen weg. Entscheidend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. August 2019 bis 26. November 2019 keine materielle Hilfe mehr bezog (Gemeinderatsentscheid vom 23. Juli 2019; in Rechtskraft seit 9. September 2019). Ab dem 1. August 2019 galt somit keine Auflage mehr. Hinzu kommt, dass auch im Gemein- deratsentscheid vom 26. November 2019 betreffend Gewährung von Not- hilfe keine Auflagen verfügt wurden (wobei vorliegend offenbleiben kann, ob Auflagen betreffend Stellensuche überhaupt hätten angeordnet werden dürfen). Erst mit dem Gemeinderatsentscheid vom 9. Juni 2020 wurden wieder Auflagen formell verfügt. Für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 1. Mai 2020, d.h. insbesondere für die vorliegend strittigen Monate März und April, bestand formell keine Auflage, dass der Beschwerdeführer mo- natlich 15 Stellenbemühungen nachweisen musste. Der Entscheid des Ge- meinderates vom 9. Juni 2020 konnte sich somit nicht auf eine ent- sprechende Auflage stützen. 1.7. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauens- würdiges Verhalten im Rechtsverkehr (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 620 mit Hinweisen). Als Verbot des wider- sprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet der Grundsatz sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich -9- oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 621 mit Hinweisen). Da jedoch die Berufung auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gegenüber Privaten stets auf eine Schmäle- rung von deren gesetzlichen Rechtspositionen hinausläuft, ist - insbeson- dere wenn es aus passivem Verhalten abgeleitet wird - Zurückhaltung an- gebracht (THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 197). In Anlehnung an die privatrechtliche Doktrin zu Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) kann Widersprüchlichkeit einerseits auf der Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen beruhen, andererseits aber auch auf dem Verbot, begründete Erwartungen eines anderen zu enttäuschen (GÄCHTER, a.a.O., S. 199 f.). Zentral ist die Abwägung der Interessen und dabei eine allfällige Vertrauensbetätigung der Behörden (GÄCHTER, a.a.O., S. 208). 1.8. 1.8.1. Es gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgehen musste bzw. hätte ausgehen müssen, dass ihm erst dann wieder materielle Hilfe ausgerichtet wird, wenn er den Nach- weis von 15 Stellenbemühungen pro Monat beizubringen vermag. 1.8.2. Massgebend ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Einstel- lungsentscheid vom 23. Juli 2019 regelmässig in Ressortentscheiden und Gemeinderatsentscheiden verbindlich dazu aufgefordert wurde, 15 Stellen- bemühungen pro Monat nachzuweisen. Dabei wurde stets die gleiche An- zahl an Stellenbemühungen gefordert. Entsprechend musste der Be- schwerdeführer davon ausgehen, dass ein erneutes Gesuch um Sozialhilfe erst wieder Erfolg haben kann, wenn er eine Anzahl Stellenbemühungen in etwa dieser Grössenordnung nachzuweisen vermag. Diese Einsicht des Beschwerdeführers darf in Bezug auf die vorliegend umstrittenen Monate März und April 2020 umso mehr vorausgesetzt werden, als damals die Ein- stellung der ordentlichen Sozialhilfe erst einige Monate zurücklag. 1.8.3. Im Beschwerdeentscheid der Beschwerdestelle SPG vom 5. März 2020 (Beschwerdebeilage 6, S. 8 f.) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer betone, dass er eine Beschäftigung jederzeit annehmen werde, und auf das Angebot zur Schnupperlehre habe er durchaus positiv reagiert. Jedoch sei er bislang den Tatbeweis schuldig geblieben. Er habe an den Arbeits- plätzen der letzten eineinhalb Jahre höchstens für ein bis drei Tage durch- gehalten, sofern er die Gelegenheit zur Arbeitsaufnahme überhaupt wahr- genommen habe. Für eine Veränderung der Situation komme er somit nicht umhin, Eigenverantwortung zu übernehmen. Seitens der Gemeinde müsse ihm aber auch die Möglichkeit geboten werden, einen Tatbeweis zu er- - 10 - bringen und die Bereitschaft zur Integration in den Arbeitsmarkt aufzuzei- gen. Der Beschwerdeführer müsse die Gelegenheit wahrnehmen können, die Anspruchsvoraussetzungen zum Erhalt der ordentlichen Sozialhilfe zu erfüllen. Dies könne beispielsweise durch Auflagen und Weisungen oder durch eine (erneute) Zuweisung zu einem Arbeitseinsatz oder Beschäf- tigungsprogramm realisiert werden. Dieses obiter dictum im Beschwerdeentscheid vom 5. März 2020 richtete sich zum einen an die Gemeinde, damit sie dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit einräume, seinen Arbeitswillen unter Beweis zu stellen. Zum andern konnte der erwähnte Passus vom Beschwerdeführer nicht anders verstanden werden, als dass von ihm selber ein Tatbeweis gefordert wurde. Es ist auch aus diesem Grund nicht nachvollziehbar und gereicht dem Be- schwerdeführer zum Vorwurf, dass er sich in Kenntnis der ursprünglichen Vorgabe aus früheren Entscheiden (15 Stellenbewerbungen pro Monat, vgl. oben) mit letztlich wenigen Stellenbemühungen begnügte. 1.8.4. Zusammenfassend musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass er auch nach dem Einstellungsentscheid vom 23. Juli 2019 bei einem er- neuten Gesuch um Sozialhilfe Stellenbemühungen beizubringen hatte. Auch über den Umfang der erforderlichen Stellenbemühungen muss er sich im Klaren gewesen sein. Der Beschwerdeführer erfüllte aber die mass- gebende Vorgabe in den Monaten März und April 2020 nicht, indem er nur 8 bzw. 12 Stellenbemühungen nachgewiesen und damit insgesamt nur 20 bzw. zwei Drittel der massgebenden Anzahl Stellenbewerbungen einge- reicht hatte. Folglich lässt es sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanzen für die Monate März und April 2020 keine Sozialhilfe zusprachen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass sein Antrag auf rück- wirkende Übernahme von mindestens Fr. 500.00 an den Mietzins vom Ja- nuar und Februar 2020 sowie die Übernahme des gesamten Mietzinses ab März 2020 mit dem angefochtenen Entscheid abgelehnt wurde. Der Be- schwerdeführer erachtet die Weisung, mit der er gemäss Gemeinderats- entscheid vom 26. November 2019 zur Suche einer günstigeren Wohnung verpflichtet wurde, als sachfremd und unzulässig. Es bestehe keine gesetz- liche Grundlage, dass materiell unterstützten Personen eine günstigere Wohngelegenheit zugewiesen werden dürfe. Diese Personen hätten dem- nach einen Anspruch auf die Übernahme eines Mietzinses gemäss Miet- zinsrichtlinie durch das Gemeinwesen. Die Gemeinde habe dem Be- schwerdeführer zudem in der Vergangenheit die Übernahme der Kosten in der Höhe von Fr. 500.00 für ein Zimmer im Restaurant Z. zugesagt. Da er ab März 2020 ohnehin Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe und damit die komplette Übernahme des Mietzinses durch die Gemeinde hätte, seien ihm - 11 - für die Monate Januar und Februar 2020 wenigstens die Kosten von je Fr. 500.00 rückwirkend zu erstatten. Schliesslich sei ihm dieser Betrag von der Gemeinde versprochen worden. 2.2. Der Beschwerdeführer hatte ab 1. Mai 2020 wieder Anspruch auf ordent- liche Sozialhilfe (vgl. vorne Erw. 1). Ab diesem Zeitpunkt musste auch der Mietzins (nach Massgabe der entsprechenden Mietzinsrichtlinien) durch die Gemeinde übernommen werden. Für die Zeit bis Ende April 2020 war auf den rechtskräftigen Entscheid vom 26. November 2019 abzustellen. Gestützt auf diesen Entscheid hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe und damit auch keinen Anspruch auf Übernahme des Mietzinses für seine bisherige Wohnung. Eine nachträgliche (gesamthafte oder teilweise) Übernahme rechtfertigt sich auch nach Massgabe des Bedarfsdeckungsprinzips nicht, da eine rückwirkende Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich ausge- schlossen ist (vgl. § 1 Abs. 1 SPG). III. 1. 1.1. Die Verfahrenskosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Be- schwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). 1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskosten- dekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Ge- such hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). 2.2. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. - 12 - 2.3. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 225, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5). Die Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die zent- rale Frage, ob die erneute Gewährung von Sozialhilfe von der Verpflichtung zum Nachweis von 15 Stellenbewerbungen pro Monat abhängig gemacht werden durfte, verlangt eine einlässliche Prüfung. Dem Beschwerdeführer ist somit die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Vertretung (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Verfahrens- leitung stellten sich diverse Fragen, mit denen der Beschwerdeführer – auf sich allein gestellt – überfordert gewesen wäre (vgl. AGVE 2007, S. 194 f.). Der Beizug eines Rechtsanwalts war somit gerechtfertigt. Daher ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. Tobias Hobi zu bewilligen. 3.2. Für die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung ist § 10 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend. Der Entschädigungsrahmen geht bei niedrigem Streitwert (unter Fr. 20'000.00) von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1). Vorliegend ist von einem eher geringen Aufwand (eine einzige Rechtsschrift von rund 7 Seiten; der Be- schwerdeführer war bereits vor der Vorinstanz durch die gleiche Fachstelle vertreten) und einer mittleren Schwierigkeit auszugehen (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT); der Streitwert ist gering (materielle Hilfe für zwei Monaten plus Miet- zins für weitere zwei Monate, abzüglich die gewährte Nothilfe). Weil der Rechtsvertreter bei einer gemeinnützigen Organisation tätig ist und das - 13 - Honorar kostendeckend festzulegen ist, rechtfertigt sich eine Entschädi- gung von Fr. 1'200.00. Sie wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Die Entschädigung gemäss Kostennote vom 3. März 2022 im Umfang von Fr. 1'577.30 (inkl. Auslagen) erscheint zu hoch. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Kostennote allein auf den zeitlichen Aufwand abstellt und keinen Bezug zur Berechnung der Entschädigung nach Anwaltstarif auf- weist. Zum anderen ist der Stundenansatz von Fr. 200.00 für Rechtsver- treter einer gemeinnützigen Organisation zu hoch; bei einer Entschädigung von Fr. 1'200.00 abzüglich die geltend gemachten Auslagen von Fr. 10.30 verbleibt ein vertretbarer Stundenansatz von über Fr. 150.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 216.00, gesamthaft Fr. 1'416.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'200.00, unter dem Vorbehalt späterer Nach- zahlung, zu ersetzen. - 14 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat X. das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 10. März 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V. Michel Wetter