Massgebend dafür ist, dass die Rückstufung der Bewilligung für den Beschwerdeführer zwar mit einer substanziellen Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht, sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz aber derzeit nicht gefährdet ist. Zudem steht beim Beschwerdeführer derzeit auch kein Familiennachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Weitere Aspekte, die sein privates Interesse erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demnach als mittel bis gross zu gewichten.