Zusammenfassend liegt beim Beschwerdeführer mit der jahrelangen Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ein gewichtiges Integrationsdefizit vor und ist ihm dieses in massgeblichem Umfang vorwerfbar. Dementsprechend ist das öffentliche Interesse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als gross zu qualifizieren. 6.3.3.2. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demgegenüber bestenfalls als mittel bis gross zu gewichten.