Für das Jahr 2022 sowie 2023 reichte der Beschwerdeführer – auch nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht – keine Unterlagen zu einer allfälligen Arbeitstätigkeit oder Stellensuche ein (siehe vorne lit. C). Angesichts der diversen, zahlreichen Bewerbungen ist die Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Stelle zu finden, zwar zu erkennen. Dennoch kann keine Rede davon sein, er habe sich in genügendem Umfang darum bemüht, effektiv eine Arbeitsstelle zu finden, und es kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, unverschuldet auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, da er trotz zahlreicher Bewerbungen keine Stelle bzw. keine längerfristige Anstellung gefunden habe.