Unter Berücksichtigung der im Mai 2020 erkannten Erkrankung seiner Ehefrau, hat sich der Beschwerdeführer rund fünfmal pro Monat beworben. Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer 2021 rund zwei Monate arbeitstätig und hat sich wohl rund 50mal beworben (MI-act. 413 ff.). Im Mai 2021 verstarb seine Ehefrau, sodass unter diesen Umständen und angesichts seiner zweimonatigen Arbeitstätigkeit von rund 13 Bewerbungen pro Monat auszugehen ist. Für das Jahr 2022 sowie 2023 reichte der Beschwerdeführer – auch nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht – keine Unterlagen zu einer allfälligen Arbeitstätigkeit oder Stellensuche ein (siehe vorne lit.