Für das Jahr 2019, in welchem er für rund sieben Monate arbeitstätig war (siehe vorne Erw. II/5.3.3), reichte der Beschwerdeführer drei Absagen ein (MI-act. 136, 179 f.), was nicht einmal einer Bewerbung pro Monat entspricht, werden nur diejenigen Monate berücksichtigt, in welchen der Beschwerdeführer nicht arbeitstätig war. 2020 war der Beschwerdeführer knapp 1.5 Monate arbeitstätig und legte insgesamt 17 Bewerbungen vor (MI-act. 178, 304 ff.). Unter Berücksichtigung der im Mai 2020 erkannten Erkrankung seiner Ehefrau, hat sich der Beschwerdeführer rund fünfmal pro Monat beworben.