Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum seit dem 1. Januar 2019 –, inwieweit den Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben trifft bzw. inwieweit ihm sein diesbezügliches Integrationsdefizit vorzuwerfen ist. Dabei stellt sich namentlich die Frage, ob – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – aufgrund seiner Bewerbungen davon auszugehen ist, dass eine unverschuldete Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben vorliegt. Zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen betreffend Stellensuche ist Folgendes festzuhalten: Für das Jahr 2019, in welchem er für rund sieben Monate arbeitstätig war (siehe vorne Erw.