Der Beschwerdeführer hat dafür zu sorgen, dass er das rückstufungsbegründende desintegrative Verhalten soweit möglich einstellt – mithin in Zukunft soweit möglich am Wirtschaftsleben teilnimmt und sich von der Sozialhilfe ganz oder zumindest teilweise löst. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat er sich bisher nicht hinreichend ernsthaft um eine Anstellung bemüht. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, eine Anstellung zu finden, hat er mit seinen bisherigen diversen Anstellungen denn auch klar aufgezeigt.