Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann somit auch die Niederlassungsbewilligung von anerkannten Flüchtlingen unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden. Weiter ist zu beachten, dass bei einer Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG der Anspruch eines anerkannten Flüchtlings auf ein gefestigtes Anwesenheitsrecht nicht tangiert wird. Denn anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen einher (siehe hinten Erw. II/6.3.2.2).