5.3.4. Gemäss Art. 60 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung für Personen, denen Asyl gewährt wurde, nach Art. 34 AIG. Gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG kann ausländischen Personen die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann somit auch die Niederlassungsbewilligung von anerkannten Flüchtlingen unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden.