Auch finden sich hierzu keine Anhaltspunkte in den Akten. Der Aufforderung des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 9. März 2023, Unterlagen zur aktuellen beruflichen und wirtschaftlichen Situation einzureichen, kam der Beschwerdeführer im Übrigen nicht nach (siehe vorne lit. C). Vor diesem Hintergrund ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch aktuell keiner Arbeitstätigkeit nachgeht und nach wie vor mit Sozialhilfe unterstützt werden muss.