Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist er – was eine Rückstufung anbelangt – vorgängig nicht zwingend zu verwarnen. Erweist sich die Rückstufung als begründet aber unverhältnismässig, so hat eine Verwarnung zu erfolgen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020 [WBE.2020.8], Erw. II/2 f.). Da die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Rückstufung sei begründet und verhältnismässig, hatte sie in der Folge auch keine Verwarnung zu prüfen. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.