Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers haben somit durchaus Eingang in die Würdigung des Sachverhalts durch das MIKA gefunden. Auch konnte sich der Beschwerdeführer über die Tragweite der angefochtenen Verfügung ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten. Vor diesem Hintergrund ist der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht, wie dies die Vorinstanz bereits zu Recht feststellte, Genüge getan.