Zwar findet sich in der Verfügung des MIKA keine (detaillierte) einzelne Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten zahlreichen Bewerbungen. Bei der Beurteilung der Teilnahme am Wirtschaftsleben stützte sich das MIKA indessen auf den Bericht des Sozialdienstes Q. vom 31. Juli 2020, wonach dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau der Grundbedarf habe gekürzt werden müssen, da sie sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hätten (MI-act. 211). Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers haben somit durchaus Eingang in die Würdigung des Sachverhalts durch das MIKA gefunden.