Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende behördliche Begründungspflicht erfordert nicht, dass mit der Begründung eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten erfolgt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (statt vieler BGE 142 II 49, Erw. 9.2; 136 I 184 Erw. 2.2.1). Wie die Vorinstanz bereits ausführte, beinhaltet die Begründung der Verfügung des MIKA die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich dieses leiten liess und aufgrund welcher es von einer mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben ausging.