2. Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz sowie das MIKA seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt haben, zu prüfen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine zahlreichen Bewerbungen nicht berücksichtigt und nicht gewürdigt worden seien, erweist sich als unbegründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.