Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz trotz etlichen Bewerbungen einen Arbeitswillen verneine und von einem Selbstverschulden ausgehe. Als anerkannter Flüchtling habe der Beschwerdeführer im Übrigen einen Anspruch auf materielle Unterstützung. Dies bedeute, dass man anerkannte Flüchtlinge, die Sozialhilfe beziehen, nicht verwaltungsrechtlich sanktionieren könne. Zudem sei eine Rückstufung weder geeignet noch erforderlich das verfolgte Ziel zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe bereits zahlreiche Bewerbungen geschrieben, um eine Stelle zu finden, mehr könne von ihm nicht erwartet werden.