Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass er das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben zwar nicht erfülle, die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben jedoch nicht selbstverschuldet sei. Der Beschwerdeführer habe etliche Bewerbungsschreiben und Absagen eingereicht, welche auf seinen Arbeitswillen hinweisen würden. Die Anzahl der Bewerbungen sei sodann ein objektives Kriterium, um festzustellen, ob sich eine Person um eine Arbeitsstelle bemühe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz trotz etlichen Bewerbungen einen Arbeitswillen verneine und von einem Selbstverschulden ausgehe.