1.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst eine Gehörsverletzung geltend. Das MIKA hätte die vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsbemühungen würdigen müssen. Es genüge nicht, dass die Vorinstanz bloss festhalte, das MIKA habe genügend begründet dargelegt, weshalb die Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht erfüllt sei. So habe sich das MIKA überhaupt nicht mit den Arbeitsbemühungen auseinandergesetzt. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass er das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben zwar nicht erfülle, die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben jedoch nicht selbstverschuldet sei.