Zwar habe der Beschwerdeführer für die Dauer, während seine Ehefrau krank gewesen und schliesslich verstorben sei, keine Termine wahrnehmen können. Jedoch ändere dies nichts am festgehaltenen Integrationsdefizit, das schon vor dem Zuzug der Ehefrau am 1. November 2019 bestanden habe und heute noch weiterbestehe. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung sei sodann auch bei Flüchtlingen möglich, sofern Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen würden. Dies sei vorliegend der Fall. Die Rückstufung erweise sich schliesslich als erforderlich, geeignet und zumutbar.