63 Abs. 2 AIG gegeben seien. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege sodann keine Gehörsverletzung vor, nur, weil den Stellensuchbemühungen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und diese somit anders, als vom Beschwerdeführer gewünscht, gewürdigt worden seien. Die Ursache für die nicht gelungene berufliche und wirtschaftliche Integration sei schliesslich vom Beschwerdeführer zu verantworten. Zwar sei anzuerkennen, dass er -6-