II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner nicht gelungenen beruflichen und wirtschaftlichen Integration ein gewichtiges Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG vorliege und damit hinreichende Gründe für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben seien.