Mit Eingabe vom 23. November 2021 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers weitere Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers ein (MIact. 120 ff.), was der Vorinstanz mit Verfügung vom 29. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (MI-act. 144 f.). Im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2023 auf, seine aktuelle berufliche und wirtschaftliche Situation darzulegen und diverse diesbezügliche Unterlagen einzureichen (act. 146 f.). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keine Stellungnahme und keine Unterlagen zu den Akten.