Der Vertreter des Beschwerdeführers legte mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 weitere Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers zu den Akten (act. 79 ff.). Am 11. Oktober 2021 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 106). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Auszug der Gemeinde Q. über die seit 2012 bezogenen Sozialhilfegelder zu (MI-act. 108 ff.) Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz und die Eingaben des Beschwerdeführers wurden der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 104 f., 118 f.).