unentgeltlichen Rechtsvertreter ein. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, dem Verwaltungsgericht bis zum 18. Oktober 2021 einen Auszug über die seit August 2020 bezogenen Sozialhilfegelder zuzustellen und mittels einer Bestätigung des zuständigen Sozialdienstes mitzuteilen, auf welchen Betrag sich sein Sozialhilfebezug per 30. September 2021 belief (act. 77 f.).